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Finca auf Mallorca - 5.3 Das Außensteuergesetz

Tatort: Finca auf Mallorca Verdeckte Gewinnausschüttung

Tatort: Finca: auf Mallorca -Verdeckte Gewinnausschüttung European@ccounting Center of Competence® 13 08-2016 spruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Das hat zur Folge, dass Zinsen für ein Darlehen, das der Gesellschafter seiner GmbH eingeräumt hat, laut Bundesfinanzhof auch dann als zugeflossen gelten und vom Gesellschafter zu versteuern sind, wenn es nicht tatsächlich zur Aus- zahlung der Zinsen gekommen ist. Im Streitfall hatte der Gesellschafter die Zin- sen – im Interesse einer erfolgreichen Betriebsführung – auf Konten der GmbH belassen. Ein Zufluss würde nur dann nicht vorliegen, wenn die GmbH zahlungs- unfähig wäre. Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne gilt nur das auf dem Man- gel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen der GmbH, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu bereinigen. Das ist vor dem “Zusammenbruch” des Schuldners im Regelfall zu verneinen, solange noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuld- ners gestellt wurde. Folglich ist für beherrschende Gesellschafter die Anwendung des Zuflussprinzips nicht anwendbar. Das gilt auch bei grenzübergreifenden Ge- staltungen. 5.3 Das Außensteuergesetz Unabhängig von der Darstellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nutzt der deutsche Fiskus mittlerweile die Möglichkeiten der fiktiven Zinsbesteuerung über die Regelungen des § 1 AStG. In diesem Gesetz werden u.a. auch zwischenstaat- liche Verrechnungspreisvorschriften geregelt. In einem Konzern lassen sich über Verrechnungspreise Gewinne zwischen mehreren juristisch selbständigen Ge- sellschaften im Konzernverbund verschieben: Über die Ansetzung von Verrech- nungspreisen kann der Gewinn in die leistende oder beziehende Gesellschaft ver- lagert werden. Sind die beiden Bereiche von unterschiedlicher Rechtsform oder liegt der Sitz in Gebieten mit unterschiedlicher Steuerbelastung, wird man den Verrechnungspreis so wählen, dass der größte Gewinn bei der Gesellschaft mit der geringsten Steuerbelastung entsteht. Dem sind jedoch durch nationale und internationale Steuervorschriften Grenzen gesetzt. Sinn dieser Gesetzgebung ist es, dem anderen Staat nicht mehr Steuern zuzugestehen als dem Heimatstaat. In Deutschland sind diese Vorschriften u.a. im Außensteuergesetz geregelt. Die Argumentation lautet: Wenn ein deutscher Steuerbürger einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ein zinsloses Darlehen gewährt, entgeht dem deutschen Fiskus in Höhe der fiktiven Zinsen Besteuerungssubstrat. Diese Meinung ist auch vom EuGH beurteilt worden, welcher entschieden hat, dass auf- grund der Niederlassungs- und Kapitalfreiheit innerhalb der EU dieses Argument Anwendung findet, wenn bestimmte Eigen- und Fremdkapitalregeln nicht einge- halten werden. Auch bei grenz- überschreitenden Sachverhalten BFH- Rechtsprechung Fiktive Zinsbesteuerung

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