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Finca auf Mallorca

Tatort: Finca auf Mallorca Verdeckte Gewinnausschüttung

Tatort: Finca auf Mallorca - Verdeckte Gewinnausschüttung European@ccounting Center of Competence® 14 08-2016 Eine Einkommenskorrektur nach § 1 AStG liegt vor, soweit die berechneten ­ fiktiven Zinsen auf den Darlehensbetrag entfallen, der über ca. 40 % der Summe von Eigen- und Fremdkapital liegt, weil ab diesem Umfang die Gewährung eines zinslosen Darlehens wirtschaftlich nicht begründet ist und dies europarechtlich einer Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG entspricht. Diese Wertung gilt unabhängig davon, ob die Vergabe des zinslosen Darlehens als Geschäftsbeziehung i. S. des § 1 Abs. 1 AStG zu qualifizieren ist. Die Hingabe eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens ist dann nicht als Geschäftsbeziehung zu beurteilen, wenn sie nach dem maßgeblichen Gesell- schaftsrecht als Eigenkapitalzuführung zu bewerten ist oder wenn sie einer sol- chen in einer Weise nahesteht, die eine steuerrechtliche Gleichbehandlung ge- bietet (z. B.: BFH, Urteil vom 23. 6. 2010 - I R 37/09; Die Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann eine „Geschäftsbeziehung“ i.S. des § 1 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 begründen -Klarstellung zum Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720, und zum Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 12. Januar 2010, BStBl I 2010, 34). Letztere liegt insbesondere vor, wenn die Dar- lehenshingabe eine unzureichende Eigenkapitalausstattung ausgleicht und not- wendige Bedingung dafür ist, dass die Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaft- liche Funktion erfüllen kann. Für die Qualifizierung eines Darlehens als eigenkapitalersetzend ist es wichtig, dass der Steuerpflichtige die besondere Ausgestaltung und die spezifische wirt- schaftliche Funktion des Darlehens nachvollziehbar darlegen kann. Eine bloße Bezeichnung, z. B. als „Finanzplandarlehen”, ist nicht ausreichend. Auch eine deutliche Unterkapitalisierung der Darlehensnehmerin entfaltet allenfalls indizi- elle Wirkung, ist an sich für den Nachweis aber nicht ausreichend. Diese mittlerweile gefestigte Rechtsprechung erlaubt dem deutschen Fiskus, in Spanien nachzufragen, wie denn die Gesellschafterdarlehen in der spanischen Bilanz ausgewiesen, bzw. gebucht sind. In Spanien ist es üblich, solche „Gesell- schafterdarlehen“ auf dem Konto 551 zu buchen und dort nicht zu verzinsen. Wenn der Ausweis der zugeflossenen und nicht verzinsten Gelder (Darlehen) wie beschrieben in der Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen sind, liegt i.d.R. in Deutschland beim Gesellschafter ein fiktiver Zinszufluss vor. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Zinsen in Spanien nun wirklich verbucht wurden oder nicht. In den letzten Jahren wird von der Finanzverwaltung in Deutschland in solchen Fällen ein Zinssatz von 4,5 % angesetzt. Im folgenden Absatz haben wir eine ent- sprechende Beispielrechnung vorgenommen. Hohe formale Hürden Niedrige Eigenkapital- ausstattung Angemessen- heitsprüfung 1408-2016

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